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KI-Kennzeichnungspflicht: was Betriebe seit August 2026 kennzeichnen müssen

Von Marvin Henrich, Stand: 14.10.2026. Eine Zusammenfassung öffentlicher Quellen für Firmen, keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in drei Sätzen

Seit dem 02.08.2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Betriebe, die KI nutzen, müssen vor allem Deepfakes kennzeichnen und KI-Texte, die über Themen von öffentlichem Interesse informieren, sofern kein Mensch sie inhaltlich geprüft hat und verantwortet. Werbetexte und normale Kunden-E-Mails fallen nach den Leitlinien der EU-Kommission in der Regel nicht darunter, und den Hinweis beim Chatbot schuldet dessen Anbieter.

Seit wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?

Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 02.08.2026. Der sogenannte Digital Omnibus, die Verordnung (EU) 2026/1744, ist seit dem 27.07.2026 in Kraft und hat diesen Termin für Betriebe nicht verschoben. Er gibt nur Anbietern von KI-Systemen, die Bilder, Ton, Video oder Text erzeugen und schon vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, bis zum 02.12.2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung ihrer Ergebnisse.

Deepfakes, die vor dem 02.08.2026 entstanden sind, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Bei Texten zählt das Datum der Veröffentlichung: Ein Text, den die KI vorher geschrieben hat, der aber erst danach erscheint, fällt unter die neuen Regeln.

Was muss ein Betrieb kennzeichnen?

Die Verordnung unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Betrieb. Betreiber nutzen KI beruflich, also jeder Betrieb, dessen Team mit KI arbeitet. Rein private Nutzung ist ausgenommen. Für Betreiber gibt es zwei Kennzeichnungspflichten:

  • Deepfakes: Bilder, Ton oder Videos, die mit KI erzeugt oder verändert wurden, echten oder realistisch möglichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken. Sie brauchen einen klar erkennbaren Hinweis. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht stört.
  • Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit zu informieren, etwa über Politik, Gesundheit, Verbrauchersicherheit, Umwelt oder wirtschaftliche Entwicklungen.

Für solche Texte gibt es eine Ausnahme: Ein Mensch mit Sachverstand prüft den Inhalt, mindestens die Fakten, und eine Person oder Firma trägt die redaktionelle Verantwortung. Name und Kontakt der Verantwortlichen sollen leicht auffindbar sein, etwa im Impressum. Eine Rechtschreibprüfung oder bloßes Durchwinken reicht nach den Leitlinien nicht. Ändert die KI den Text nach der Freigabe noch inhaltlich, entfällt die Ausnahme.

Der Hinweis muss klar erkennbar sein und spätestens beim ersten Kontakt erscheinen, also am Anfang des Videos oder des Textes. Eine Markierung, die nur in den Dateidaten steckt, genügt dafür nicht.

Was heißt das für Werbetext, Produktbild, Social Media, Chatbot und E-Mail?

  • Werbetext und Produktbeschreibung: Nach den Leitlinien der Kommission sind sie keine Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, solange sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Dann besteht keine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.
  • Produktbild: Farbkorrektur, ein neuer Hintergrund aus gestalterischen Gründen oder ein echtes Produkt vor KI-Kulisse sind in der Regel kein Deepfake, solange das Bild nicht über das Produkt täuscht. Ein KI-Bild, das das Produkt anders oder besser zeigt, als es ist, nennen die Leitlinien dagegen als Deepfake. Ein Hinweis macht eine irreführende Werbung allerdings nicht zulässig, das regeln andere Gesetze.
  • Social-Media-Beitrag: Ein realistischer KI-Avatar Ihrer Geschäftsführung oder ein KI-Influencer, der Ihr Produkt vorführt, gilt nach den Leitlinien als Deepfake und wird gekennzeichnet. Offensichtliche Fantasie, etwa sprechende Mäuse in einer Käsewerbung, ist kein Deepfake. Ein KI-Text über ein Thema von öffentlichem Interesse braucht ohne inhaltliche Prüfung einen Hinweis.
  • Chatbot auf der Website: Besucher müssen spätestens beim ersten Kontakt erfahren, dass sie mit einer KI schreiben. Diese Pflicht trifft den Anbieter. Nach den Leitlinien kann das auch ein Betrieb sein, der einen Chatbot selbst entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen einsetzt. Bei einem fertigen Werkzeug eines Softwareanbieters ist es dieser Anbieter. Nicht ausreichend sind ein Satz nur in den Nutzungsbedingungen, die bloße Bezeichnung „Assistent“ oder ein allgemeines „Diese Website nutzt KI“.
  • E-Mail-Antworten: Schreibt Ihr Team Antworten mit KI-Hilfe, prüft sie und verschickt sie selbst, sprechen Kunden nicht direkt mit einer KI. Geschäftliche Korrespondenz mit Einzelnen gilt außerdem nicht als veröffentlicht. Verschickt dagegen ein KI-Agent selbstständig Antworten, braucht es einen Hinweis. Die Leitlinien nennen als Beispiel eine KI-Kennzeichnung oben in der E-Mail.

Was gilt nicht?

  • Rein private Nutzung, etwa ein KI-Bild für die eigene Weihnachtskarte.
  • Bei Texten: interne Texte im Betrieb, zum Beispiel im Intranet, und Korrespondenz mit einzelnen Kunden. Für Deepfakes gilt das nicht, auch ein KI-Video nur für die Belegschaft kann einer sein.
  • Inhalte, die schon vor dem 02.08.2026 erzeugt und veröffentlicht wurden. Freiwillig nachkennzeichnen ist erwünscht, aber nicht Pflicht.
  • Die maschinenlesbare Markierung in der Datei. Sie ist Sache der Anbieter von Bild- und Textgeneratoren, nicht des Betriebs, der sie nutzt.
  • Wer eine Werbeagentur beauftragt, ohne über deren KI-Einsatz zu entscheiden, ist nach den Leitlinien insoweit kein Betreiber. Die Pflicht liegt dann bei der Agentur.

Was steht in den Leitlinien und im Verhaltenskodex der EU-Kommission?

Die Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu Artikel 50 veröffentlicht. Sie erklären Begriffe und Ausnahmen mit vielen Beispielen. Sie sind nicht verbindlich, verbindlich auslegen kann die Verordnung nur der Gerichtshof der EU. Sie sollen aber auch den Aufsichtsbehörden eine einheitliche Anwendung erleichtern.

Daneben gibt es einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte. Die Endfassung erschien am 10.06.2026. Am 08.07.2026 hat die Kommission ihn als angemessen bewertet. Wer ihn unterzeichnet, kann sich darauf stützen, um die Erfüllung der Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2, 4 und 5 zu belegen. Unterzeichnen ist keine Pflicht. Wer nicht unterzeichnet, muss auf anderem Weg zeigen können, wie er die Pflichten erfüllt.

Zur Kennzeichnung stellt die EU frei nutzbare Symbole bereit: ein allgemeines, eines für vollständig KI-erzeugte und eines für teilweise KI-veränderte Inhalte. Die Nutzung ist freiwillig und belegt nach Angabe der Kommission für sich allein noch nicht, dass alle Pflichten erfüllt sind.

Welche Bußgelder drohen bei fehlender KI-Kennzeichnung?

Verstöße gegen Artikel 50 können nach Artikel 99 Absatz 4 der Verordnung mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Die Behörden berücksichtigen nach den Leitlinien die Umstände des Einzelfalls und die wirtschaftliche Lage kleiner Firmen. Die Höchstbeträge sagen daher wenig über einen konkreten Fall.

In Deutschland regelt das KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026) das Verfahren. Für Verstöße nach Artikel 99 gilt das Ordnungswidrigkeitenrecht. Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde, in der Regel die Bundesnetzagentur. Für Medienanbieter, die KI für journalistische oder werbliche Zwecke einsetzen, sind Landesbehörden zuständig.

Wie wir helfen

Wenn wir für Sie einen Chatbot oder Assistenten bauen, gehört der KI-Hinweis beim ersten Kontakt in jede Umsetzung. Bei der KI-Beratung richten wir Firmenkonten ein und legen mit Ihnen fest, wer im Betrieb welche Inhalte prüft und kennzeichnet. Das passt gut in eine KI-Richtlinie und in die Schulung zur KI-Kompetenz nach Artikel 4. Wir arbeiten online in ganz Deutschland und vor Ort rund um Bad Kreuznach. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrem Anwalt. Für ein erstes Gespräch buchen Sie einen Termin.

Quellen

Stand 14.10.2026. Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ist keine Rechtsberatung.

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Marvin Henrich

Inhaber von Net-Evolution